Die beiden Kinder C2___ und C3___ seien über 20 Jahre alt und folglich nicht mehr im jugendlichen Alter. Dennoch habe zum Vater eine enge Beziehung bestanden, was sich darin zeige, dass G___ sich mit den Beteiligten über die Raufereien der vergangenen Nacht habe unterhalten wollen. In Berücksichtigung des mittelschweren Verschuldens und der nicht besonders skrupellosen Ausführung der Tat sei eine Genugtuung in Höhe von je CHF 25‘000.00 angebracht.