6.2 Das Kantonsgericht hat der Ehefrau von G___ (Privatklägerin 1) eine Genugtuung in Höhe von CHF 40‘000.00 und den beiden Kindern des Opfers, C2___ und C3___ (Privatkläger 2 und 3), je eine solche in Höhe von CHF 20‘000.00 zugesprochen (act. B 2 E. 6.3, S. 37 f.). Dabei hat es erwogen, dass die Privatkläger eine Genugtuung im oberen Bereich der Basisgenugtuung beantragten. Aufgrund der gesamten Umstände erscheine dies als zu hoch. Die Familie habe sich nahe gestanden. Die Ehefrau habe mit dem Verstorbenen nach eigenen Angaben eine traditionelle, harmonische Ehe geführt.