6.1 Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von CHF 6‘426.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2015 zugesprochen. Soweit Ziffer 3 des Dispositivs den Anspruch auf Schadenersatz betrifft, ist das Urteil des Kantonsgerichts mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen (act. B 1 und E. 1.3). Angefochten wurden indessen die den Privatklägern zugesprochenen Genugtuungssummen.