5.6.8 Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB) Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, welcher bei vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) unabhängig von der Höhe der Strafe die Verweisung des Täters für 5-15 Jahre aus der Schweiz verlangt, erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten68 und nach dem Grundsatz der Nicht-Rückwirkung neuen Rechts (Art. 2 StGB)69 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.