5.6.7 Vollzug Gemäss Art. 42 StGB kommt der bedingte Vollzug nur für Strafen von bis zu 24 Monaten Freiheitsstrafe in Betracht, der teilbedingte Vollzug ist nach Art. 43 Abs. 1 StGB für Freiheitstrafen bis zu drei Jahren möglich. Da der Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt wird, kommen der bedingte und teilbedingte Vollzug nicht mehr in Betracht; die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.