Vorliegend erfolgte das Geständnis ganz zu Beginn der Ermittlungen und erleichterte die Arbeit der Strafbehörden zweifellos resp. vereinfachte das Verfahren, auch wenn der Vorinstanz insofern beizupflichten ist, als dass der Beschuldigte aufgrund der Tatumstände auch ohne Bekenntnis der Tat hätte überführt werden können. 5.6.5 Festsetzung der Strafe für das einzelne Delikt65 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen