Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, in welchem Umfang es strafmindernd berücksichtigt wird, ist Ermessenssache62. Es sollte jedoch strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert63. Am Entscheid, in dem eine Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen bezeichnet wurde, hat das Bundesgericht später nicht mehr festgehalten. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass sich ein Geständnis grundsätzlich nur beschränkt auswirken darf.