A___ hat sich nach der Tat einsichtig gezeigt und gegenüber der Familie des Opfers mehrfach Reue bekundet (act. B 3/7.1, S. 10; B 3/7.4, S. 3; B 3/22, S. 2, B 3/69, S. 6). Besondere Anstrengungen hat er in dieser Hinsicht jedoch nicht unternommen. Eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB ist somit nicht gerechtfertigt. Immerhin können die bekundete Reue und Einsicht leicht