Demnach kann nicht jede Schadensdeckung als Betätigung aufrichtiger Reue gewertet werden. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die „Betätigung“ der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung von Seiten des Fehlbaren, die er freiwillig, nicht nur vorübergehend und nicht nur angesichts des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss60.