- Nach Art. 48 lit. d StGB ist die Strafe zu mildern, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt. Als Beispiel erwähnt das Gesetz die Schadensdeckung, soweit sie dem Täter zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung wird verlangt, dass er aus eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Demnach kann nicht jede Schadensdeckung als Betätigung aufrichtiger Reue gewertet werden.