B 3/5.7/1; act. B 3/48). Aus den Umständen folgt, dass der Beschuldigte durch eine Freiheitsstrafe in seinem beruflichen Umfeld durch den Freiheitsentzug nicht erheblich betroffen ist. Der familiäre Umgang wird hingegen eingeschränkt. Es kann jedoch nicht von aussergewöhnlichen Umständen die Rede sein, welche zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen58. Die Betroffenheit durch die Tat ist daher als neutral zu werten. Hingegen gibt es täterbezogene Gründe, welche die verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe zu mindern vermögen59: