Zudem ist auch das Nachtatverhalten in die Strafzumessung einzubeziehen. Dazu gehören die Geständnisbereitschaft, die Einsicht in das begangene Unrecht und Reue55. Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren, etwa weitere Delinquenz während des Strafverfahrens, zu berücksichtigen56. Täterbezogene Gründe, welche die verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe heraufzusetzen vermöchten57, liegen nach Auffassung des Obergerichts nicht vor. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act. B 3/38) wertet es ebenso wie sein Vorleben als neutral.