5.6.3 Hypothetische tatbezogene Strafe für das Hauptdelikt Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre; wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 StGB).