Als weiteres - gewichtiges - Kriterium bei der Verschuldensbewertung ist schliesslich eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen49. Wie oben (E. 5.4) erwähnt, war die Schuldfähigkeit von A___ im Zeitpunkt der Tat nicht beeinträchtigt. Gesamthaft stuft das Obergericht das subjektive Verschulden des Beschuldigten ebenfalls als mittel, aber eher im unteren Bereich liegend, ein.