Im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens ist weiter zu berücksichtigen, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz handelte. Bei Fahrlässigkeitsdelikten kann entscheidend sein, ob bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vorlag45. Beim Kriterium der Intensität des verbrecherischen Willens ist lediglich das Verhalten des Täters ohne dasjenige weiterer Beteiligter zu berücksichtigen. Eventualvorsatz wirkt entlastend46. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er G___ nicht töten wollte, die Tat also eventualvorsätzlich beging.