G___ und A___ sowie ihre Familien kannten sich seit vielen Jahren und wohnten im selben Quartier. Der Beschuldigte und das spätere Opfer verkehrten teilweise auch in denselben Restaurants. Zu Auseinandersetzungen oder Konflikten war es in all den Jahren nie gekommen (act. B 3/69, S. 6 ). Nach dem oben Gesagten (E. 2.3.14 und 4) liegt keine ersichtliche Tatprovokation durch G___ vor. Durch seinen massiven Gewalteinsatz mit einem gefährlichen Gegenstand offenbarte A___ nach Auffassung des Obergerichts eine ausgeprägte kriminelle Energie.