Der Umstand, dass der Beschuldigte sich in seiner Rolle als Vater um eine Auseinandersetzung zwischen verschiedenen jungen Erwachsenen kümmerte, in welche sein Sohn involviert war, ist nach Ansicht des Obergerichts grundsätzlich als lobenswert zu betrachten; entsprechend ist das subjektive Verschulden ebenfalls als mittel, aber im unteren Bereich liegend, einzustufen. Sodann ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen, wobei die Schuld geringer ist, je weniger kriminelle Energie aufzuwenden war44.