Seite 41 G___ zu töten, zum Schulhaus E___ gekommen war, gibt es nicht. Erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte seinem Sohn bei der Bewältigung resp. Verarbeitung der Konflikte der vergangenen Nacht beistehen wollte (act. B 3/7.4, S. 2; B 3/7.3, S. 6 f.; B 3/22, S. 2; B 3/69, S. 4). Der Umstand, dass der Beschuldigte sich in seiner Rolle als Vater um eine Auseinandersetzung zwischen verschiedenen jungen Erwachsenen kümmerte, in welche sein Sohn involviert war, ist nach Ansicht des Obergerichts grundsätzlich als lobenswert zu betrachten;