Für die angebliche Würgehandlung des Opfers gibt es keine Hinweise, ebenso wenig dafür, dass, G___ den Beschuldigten töten wollte oder diesen getötet hätte, wenn ihm das Messer in die Hände gefallen wäre. Der Beschuldigte kann auch keinen Grund nennen, wieso das Opfer dies hätte tun sollen. Eine besondere Verwerflichkeit des Handelns ist nicht zu erkennen, wie dies bei einer grausamen Tötung der Fall wäre. Das Verschulden ist aber auch nicht leicht. Der Beschuldigte stach G___ ohne Grund nieder und löschte dessen Leben aus. Das objektive Verschulden ist daher als mittelschwer zu qualifizieren.