Der Beschuldigte stach mit einem Messer in den Brustbereich von G___. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin handelte es sich dabei um einen Stich mit grosser Wucht. Der Messerstich hatte eine Verletzung der linken Herzkammerwand zur Folge. Selbst bei sofortiger vor Ort durchgeführter notärztlicher Behandlung hätte das Opfer die Verletzung nicht überlebt. Für die angebliche Würgehandlung des Opfers gibt es keine Hinweise, ebenso wenig dafür, dass, G___ den Beschuldigten töten wollte oder diesen getötet hätte, wenn ihm das Messer in die Hände gefallen wäre.