Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie die objektive Tatschwere aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes der Tat zu bewerten und grob zu bezeichnen ist. Bewertungskriterien sind die Art und Weise des Tatvorgehens sowie 38 W IPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB I, 3. Auf. 2013, N. 85 zu Art. 47 StPO; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 25 Rz. 53 f.