Die ermittelte Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 48 und 48a StGB bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen herabzusetzen. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). 5.6 Würdigung durch das Obergericht 5.6.1 Bewertung des Verschuldens des Hauptdelikts Bei der Festsetzung der Strafe kommt dem Verschulden entscheidende Bedeutung zu38. Entsprechend hat das Gericht dieses Verschulden zu würdigen.