Die Differenz zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung sei indessen nicht derart gross, dass man im Vergleich zu dieser Rechtsprechung eine Senkung um mehr als sieben Jahre als gerechtfertigt bezeichnen könnte. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass von 9 Jahren sei an der untersten Grenze, jedoch aufgrund der konkreten Verhältnisse (Reueverhalten) noch knapp vertretbar. So betrachtet, sei das angefochtene Urteil in allen Teilen ausgewogen und korrekt. 5.4 Zurechnungsfähigkeit Beschuldigter