5.3 Ausführungen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hielt demgegenüber fest (act. B 26, S. 4), vorliegend sei ein Menschenleben ohne Grund ausgelöscht worden. Es sei das höchste vom Strafrecht geschützte Rechtsgut. Dieser Aspekt sei bei allen von der Verteidigung vorgetragenen Verharmlosungen nicht aus den Augen zu verlieren. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht seien bezüglich des Strafmasses einige Vergleichsfälle aus der Praxis unseres Kantons sowie von anderen Kantonen aufgezeigt worden. In keinem Fall sei eine Freiheitsstrafe von weniger als neun Jahren ausgesprochen worden.