Ohne dieses wäre die Staatsanwaltschaft nicht um Konfrontationseinvernahmen mit sämtlichen Auskunftspersonen und Zeugen herum gekommen (S. 16). Die eventualiter auszufällende Freiheitsstrafe dürfe nach dem Gesagten sieben Jahre nicht überschreiten (S. 17). Im Strafrecht gebe es gemäss dem Kantonsgericht St. Gallen keine Vergleichsfälle, weil jedes Verschulden individuell sei. Diese würden hier also nicht weiter helfen (act. B 27, S. 10).