Seite 38 Strafminderungsgründe, müsse die auszufällende Strafe zwingend unterhalb von neun Jahren liegen (S. 16). Nicht zugestimmt werden könne der Vorinstanz eventualiter bezüglich Ausmass der Strafminderung wegen der gezeigten Einsicht und Reue. Quasi als Regel gewähre das Bundesgericht in konstanter Praxis im Fall von Reue und Einsicht eine Strafminderung von einem Drittel bis einem Fünftel. Hier sei es gerade einmal ein Neuntel der Einsatzstrafe.