5.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten brachte an Schranken des Obergerichts zum Strafmass vor (act. B 25, S. 15 f.), falls das Gericht wider Erwarten eine Notwehrsituation verneine, wäre für die Strafzumessung folgendes zu beachten: Die Strafzumessung wäre im Eventualfall insofern nicht korrekt, als man die Einsatzstrafe auf neun Jahre festgelegt, dem Beschuldigten für seine Einsichtigkeit und Reue eine Strafminderung von einem Jahr zugestanden und die auszufällende Freiheitsstrafe dann trotzdem auf neun Jahre festgesetzt habe.