Seite 37 4.3 Totschlag Die Verteidigung hat die rechtliche Qualifikation des Handelns des Beschuldigten als vorsätzliche Tötung nicht beanstandet (act. B 25, S. 15). Auch das Obergericht hat den Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Totschlags (act. B 2 E. 3, S. 29 f.) nichts hinzuzufügen; auf diese kann somit vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO)37. 4.4 Fazit A___ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Notwehr, Putativnotwehr oder Totschlag liegen nicht vor. 5. Strafzumessung