Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat nach Art. 13 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Wie oben (E. 4.1) erwähnt, ist die Abwehr nur gegen den Angreifer zulässig. Selbst wenn man also davon ausgehen würde, dass C2___ A___ angreifen wollte bzw. im Begriffe war, dies zu tun, würde das den Letzteren nicht zu einer Abwehrhandlung gegenüber G___ berechtigen.