Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter über das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffes irrt; der Irrtum hierüber ist nach Art. 13 StGB, d.h. den Sachverhaltsirrtum, zu beurteilen. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt für die Annahme von Putativnotwehr allerdings nicht35.