B 25, S. 8 f.), der Beschuldigte habe nie geltend gemacht, durch das Würgen in Lebensgefahr geraten zu sein. Aufgrund seiner Krankheit sei nachvollziehbar, dass er den Würgevorgang intensiver wahrgenommen habe als eine gesunde Person und entsprechend auch die Auswirkungen grösser gewesen seien. Der Beschuldigte hat mehrfach geäussert, er habe Panik gehabt und einfach versucht, sein Leben zu retten (act. B 3/7.1, S. 6; B 3/7.3,S. 8). Hier stellt sich für das Obergericht die Frage, ob A___ allenfalls in Putativnotwehr gehandelt. hat.