Seite 36 Der Beschuldigte hat zum einen angegeben, er habe C2___ während der Auseinandersetzung mit G___ aus den Augen verloren und Angst gehabt, dieser greife ihn von hinten an (act. B 3/22, S. 2 und B 3/69, S. 5). Zum andern hat der Verteidiger vorgebracht (act. B 25, S. 8 f.), der Beschuldigte habe nie geltend gemacht, durch das Würgen in Lebensgefahr geraten zu sein.