Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO)33. Ergänzend ist anzufügen, dass die Abwehr nur gegen den Angreifer zulässig ist; im Verhältnis zu einem unbeteiligten Dritten kann höchstens Notstand vorliegen34. Ein vermeintlicher Angriff durch C2___ hätte den Beschuldigten also nicht zur Notwehrhandlung gegenüber G___ berechtigt. 4.2 Putativnotwehr