Dieser liegt vor, wenn der Täter die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen Grenzen überschreitet. Handelt der Täter ausserhalb der Notwehrsituation, zum Beispiel bevor eine unmittelbare Bedrohung vorliegt, kennt das Gesetz keine Strafmilderung29. Notwehr ist nur solange zulässig, wie der Angriff andauert. Das ist auch dann der Fall, wenn zusätzlich zur bisherigen eine weitere oder gesteigerte Gefährdung bzw. Verletzung unmittelbar bevorsteht oder im Gange ist. Abgeschlossen ist der Angriff erst, wenn das Delikt beendet ist30.