4.1 Notwehr Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehrexzess führt zur Strafmilderung nach freiem Ermessen des Gerichts (Art. 16 Abs. 1 StGB). Es wird nur der intensive, quantitative Exzess erfasst. Dieser liegt vor, wenn der Täter die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen Grenzen überschreitet.