Ein direkter Vorsatz ist nicht angeklagt. Der Beschuldigte bestritt stets, dass er G___ töten wollte. Damit bleibt zu prüfen, ob er eventualvorsätzlich handelte. Eigenen Aussagen zufolge war ihm bewusst, dass ein Stich in den Bauch oder die Brust gefährlich ist (act. B 3/69, S. 10). Er nahm somit in Kauf, das Opfer mit dem Messerstich in den Bauch- resp. Brustbereich zu töten. Der subjektive Tatbestand ist zufolge Vorliegens von Eventualvorsatz erfüllt und der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.