In ähnlicher Weise entschied das Bundesgericht. Es vertritt die Ansicht, dass das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, als hoch einzustufen sei, wenn der Täter einem Menschen mit einem Messer in den Oberkörper sticht. Es sei allgemein bekannt, dass sich bei Messerstichen in die Brust das Risiko tödlicher Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen muss, dass das Handeln des Täters