3.1 Objektiver Tatbestand Täter nach Art. 111 StGB kann jeder Mensch sein18, der einen anderen lebenden Menschen tötet19. Die Tathandlung besteht in der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen. Der Täter kann dabei beliebige Tatmittel einsetzen. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer eintreten20. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet 21. Der Beschuldigte zog das Messer aus der rechten Jackentasche als er G___ gegenüberstand. Er stach G___ mit dem Messer in die linke Brustkorbvorderseite.