2.3.14 Fazit In Würdigung sämtlicher Umstände hält das Obergericht es nicht für erstellt, dass A___ von G___ tatsächlich gewürgt worden ist. Aber selbst wenn man auf die Darstellung des Beschuldigten abstellen und diese als wahrhaftig betrachten würde, bestehen nach dem Obergericht keine Zweifel, dass das behauptete Würgen spätestens im Zeitpunkt, als G___ die Messerhand abwehrte, beendet war. Unstreitig hat der Beschuldigte erst danach mit dem mitgebrachten Messer in das Herz von G___ gestochen. 3. Vorsätzliche Tötung - Rechtliches