beendet war. In diesem Moment hätten dem Beschuldigten andere Möglichkeiten als zuzustechen offen gestanden, um sich der Situation zu entziehen. Er hätte zum Beispiel in einen anderen Körperteil von G___, zum Beispiel den Oberschenkel, stechen oder weglaufen können. - Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die nicht verwertbaren Aussagen nichts enthalten, was den Beschuldigten entlasten könnte, also seine Darstellung des Ablaufs bestätigen würde.