Seite 32 5) als auch danach (act. B 3/7.2, S. 4), auf das Messer aufmerksam gemacht und ihm gesagt, er solle aufhören. Nach Auffassung des Obergerichts sind die beiden Schilderungen, nämlich jemandem verbal mit einem Messer zu drohen und gleichzeitig gewürgt zu werden, nicht mit einander vereinbar. Diese belegen vielmehr, dass die Notwehrsituation - falls sie je bestanden hat - mit der Abwehr der Messerhand durch G___ beendet war.