Es sei auf jeden Fall denkbar, dass der begonnene Angriff nach der ersten Abwehr der Messerhand fortgesetzt worden sei. Weil das Würgen mit einer Hand nur kurz gedauert habe, habe A___ diesen Moment nicht zur Flucht nutzen können und die Notwehrsituation sei nicht aufgehoben gewesen. Das Obergericht erachtet die Würdigung der geschilderten Ereignisse durch die Vorinstanz als zutreffend und kann sich dieser vollumfänglich anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO)17. Ergänzend ist anzufügen, dass A___ zu Protokoll gegeben hat, er habe G___ mehrfach (act.