Genau dies habe der Beschuldigte vorgebracht. Ob dies gemäss der Vorinstanz widersinnig gewesen sei, weil G___ sich dadurch schutzlos einem nächsten Messerangriff ausgesetzt hätte, sei nicht relevant, umso mehr als beide Beteiligten sich in dieser Stresssituation nicht zwingend rational verhalten hätten. Es sei auf jeden Fall denkbar, dass der begonnene Angriff nach der ersten Abwehr der Messerhand fortgesetzt worden sei.