Zudem habe das spätere Opfer nun gewusst, dass der Beschuldigte ein Messer habe und damit auch zusteche. Es wäre widersinnig gewesen, wenn er in dieser Situation den Würgevorgang mit beiden Händen wieder aufgenommen hätte, denn dann hätte er die Messerhand von A___ nicht mehr abwehren können. Er hätte sich also schutzlos dem zu erwartenden nächsten Messerangriff ausgesetzt. Es sei viel wahrscheinlicher, dass G___, der grösser und stärker als der Beschuldigte gewesen sei, versucht habe, sich der Waffe zu bemächtigen und der Beschuldigte sofort wieder zugestochen habe, ohne G___