- Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2 E. 2.3.9, S. 25 f.), der Beschuldigte und G___ seien sich gegenübergestanden. Sofern der Beschuldigte tatsächlich gewürgt worden sei, stelle sich die Frage nach dem Vorliegen einer Notwehrsituation. A___ habe in allen Einvernahmen erwähnt, G___ habe das Messer zuerst zurückgestossen, wobei er am Kinn verletzt worden sei, was auch durch den Kriminaltechnischen Dienst belegt sei. Die Messerhand hätte nicht weggedrängt werden können, wenn beide Hände am Hals des Opfers geblieben wären. Die Hand von G___ habe den Griff demzufolge lösen müssen.