B 25, S. 12). Für das Obergericht sind die Ausführungen des Kantonsgerichts durchaus plausibel und geeignet, den angeblichen Angriff des späteren Opfers auf den Beschuldigten als Schutzbehauptung bzw. Rechtfertigung für dessen Angriff mit dem Messer zu entlarven. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, ist aus ihrer Sichtweise zwar richtig, dabei setzt sie sich aber nicht mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten und den darauf aufbauenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander.