B 2 E. 2.3.9, S. 24 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten hält diese Umstände für die Beurteilung des Kerngeschehens und des massgeblichen Sachverhalts nicht für relevant. Es spiele keine Rolle, ob G___ A___ habe töten wollen. Dies sei vom Beschuldigten in der fraglichen Situation einfach so wahrgenommen worden. Ebenso wenig sei es entscheidend, wieso das spätere Opfer den Beschuldigten gewürgt habe; entscheidend sei einzig, dass A___ gewürgt worden sei (act. B 25, S. 12).