Fraglich ist, ob der Beschuldigte wusste, dass er ein Messer eingesteckt hatte und gezielt nach diesem gegriffen hat oder ob er beim Gerangel mit G___ das Messer, das er nach dem Telefonanruf seines Sohnes eingesteckt hatte, zufälligerweise in die Hand bekam. Die erste Aussage des Beschuldigten spricht dafür, dass er das Messer bewusst aus der Tasche gezogen hat (act. B 3/7.4, S. 2). In den späteren Einvernahmen erklärte er dann, er habe das Messer nur zufällig in die Hand bekommen (act. B 3/7.3, S. 7 f.; B 3/22, S. 2; B 3/69, S. 5). Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offenbleiben. Fakt ist, dass A___ das Messer bewusst gegen G___ einsetzte (act.