Und dies alles, ohne am Hals oder am Jackenkragen DNA-Spuren zu hinterlassen (act. B 2 E. 2.3.9, S. 22). In diesem Zusammenhang wendet die Verteidigung ein (act. B 25, S. 9), gemäss dem Zusatzgutachten könne aufgrund des fehlenden Nachweises von DNA des Opfers keine Aussage dazu gemacht werden, ob ein Würgen stattgefunden habe oder nicht und es werde sogar gutachterlich bestätigt, dass der geltend gemachte Würgevorgang gerade nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Interpretation ist nach Auffassung des Obergerichts nur bedingt richtig. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt (act.