- Die fehlenden Hinweise auf den Würgevorgang erklärt der Beschuldigte damit, dass er eine Jacke mit Kragen getragen habe. Die Hände von G___ seien über dem Kragen gewesen (act. B 3/7.1, S. 6). Das Kantonsgericht schliesst aus dem Umstand, dass sich am Kragen der Jacke von A___ keine DNA-Spuren des späteren Opfers befinden und die Jacke gut gefüttert ist (act. B 3/13.2, S. 8), es sei nicht nachvollziehbar, dass G___ den Beschuldigten über dem bis oben geschlossenen, gepolsterten Jackenkragen derart gewürgt habe, dass dieser in Atemnot geraten sei und beinahe das Bewusstsein verloren habe. Und dies alles, ohne am Hals oder am Jackenkragen DNA-Spuren zu hinterlassen (act.